Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI: Wer bekommt wie viel?
Wer in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, kann zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen den sogenannten Wohngruppenzuschlag erhalten. Wir erklären, wer Anspruch hat, was er kostet zu beantragen ist – und was zu beachten ist.
Was ist der Wohngruppenzuschlag?
Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist eine zusätzliche Leistung der Pflegekasse für Menschen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe – wie unseren Seniorenwohngemeinschaften – leben. Er soll die Kosten für eine gemeinsam beauftragte Organisations- oder Präsenzkraft abdecken, die sich um hauswirtschaftliche und organisatorische Aufgaben in der Wohngruppe kümmert.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag hat grundsätzlich, wer
mindestens den Pflegegrad 1 hat,
gemeinsam mit mindestens zwei weiteren Personen mit Pflegegrad in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt (also mindestens drei anspruchsberechtigte Bewohnerinnen und Bewohner),
gemeinsam mit den Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern eine Präsenz- oder Organisationskraft beauftragt hat,
und in einer Wohngruppe lebt, die nicht von einem Träger organisiert wird, der zugleich die pflegerische Vollversorgung „wie in einem Heim" übernimmt.
Wie hoch ist der Zuschlag?
Nach aktuellem Kenntnisstand liegt der Wohngruppenzuschlag bei 224 € monatlich pro anspruchsberechtigter Person. Beim Aufbau einer neuen Wohngruppe kann zudem einmalig eine Anschubfinanzierung von bis zu 2.500 € pro Person (insgesamt max. 10.000 € je Wohngruppe) für alters- bzw. barrierearme Umbaumaßnahmen möglich sein.
Bitte beachten Sie: Beträge und Voraussetzungen können sich durch Gesetzesänderungen ändern. Die aktuell gültige Höhe erfragen Sie bitte verbindlich bei Ihrer Pflegekasse oder direkt bei uns – wir prüfen das gerne gemeinsam mit Ihnen.
Wie wird der Zuschlag beantragt?
Der Antrag wird formlos bei der zuständigen Pflegekasse gestellt – üblicherweise gemeinsam durch alle anspruchsberechtigten Bewohnerinnen und Bewohner der Wohngruppe bzw. deren Bevollmächtigte. Praktisch übernehmen wir bei Pflegedienst Forum diesen Prozess für neue Bewohnerinnen und Bewohner unserer Wohngemeinschaften und begleiten Sie Schritt für Schritt durch die Antragstellung.
Zählt der Zuschlag als eigenständige Leistung?
Ja. Der Wohngruppenzuschlag wird zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder der Kombinationsleistung gezahlt und nicht auf diese angerechnet. Er ist zweckgebunden für die Präsenz- bzw. Organisationskraft der Wohngruppe.
💡 Gut zu wissen: Reichen Pflegeleistungen, Rente und Wohngruppenzuschlag nicht aus, kann in vielen Fällen zusätzlich die Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Wir erstellen Ihnen vorab gerne eine transparente, individuelle Kostenaufstellung.
In welcher Wohnform lässt sich der Zuschlag nutzen?
Was eine Senioren-WG von einem klassischen Pflegeheim unterscheidet und für wen welche Wohnform passt, lesen Sie in unserem Ratgeber Senioren-Wohngemeinschaft oder Pflegeheim?
Fragen zur Finanzierung Ihrer Wohngemeinschaft?
Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen Ihren Anspruch und übernehmen die Antragstellung.
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) Registernummer: HRB 169891 B
Berufsrechtliche Angaben
Zugelassener ambulanter Pflegedienst mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI sowie Vertrag nach § 132a SGB V mit den Pflege- und Krankenkassen.
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Konstantin Wolf Wielandstraße 5 A 10625 Berlin
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Ambulanter Pflegedienst Forum GmbH · Stand: September 2026
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